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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: 4 StR 541/14
Vorsatz hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung bei schwerer Brandstifung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11225
Aktenzeichen: 4 StR 541/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 12.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 306a Abs. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

schwere Brandstiftung

BGH, 12.02.2015 - 4 StR 541/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer den Angeklagten auch deshalb wegen schwerer Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB verurteilt hat, weil er die Bewohnerin des Nachbarhauses, die Zeugin C. , durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht habe, wird der insoweit erforderliche Vorsatz des Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Es fehlt an Feststellungen dazu, dass der Angeklagte wusste, dass die Kellertrennwand zwischen den Häusern im Bereich der Heizungsrohre nicht vollständig verputzt war, so dass kleinere Öffnungen verblieben und deshalb Rauchgase in das Nachbarhaus gelangen konnten. Dass der eingetretene Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen insoweit vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, wird daher durch die Feststellungen nicht getragen.

Da jedoch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Zeugen S. als Bewohner des Hauses, in dem sich die Brandlegung ereignete, durch die Tat herbeigeführt und insoweit der erforderliche Vorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, beruht das Urteil nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler, zumal der Umstand, dass nach der rechtlichen Würdigung der Strafkammer auch hinsichtlich der Zeugin C. der Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB erfüllt war, in der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wird.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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