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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 5 StR 11/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32148
Aktenzeichen: 5 StR 11/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 28.09.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 12.02.2013 - 5 StR 11/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte nicht erhoben.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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