Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 5 StR 11/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 28.09.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 12.02.2013 - 5 StR 11/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte nicht erhoben.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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