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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 5 StR 530/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10084
Aktenzeichen: 5 StR 530/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 06.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 12.01.2012 - 5 StR 530/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Nichtanordnung des § 64 StGB ist wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden.

Basdorf

Brause

Schaal

Schneider

König

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