Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 5 StR 530/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 06.09.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
BGH, 12.01.2012 - 5 StR 530/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichtanordnung des § 64 StGB ist wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.