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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 5 StR 511/11
Aufhebung eines Beschlusses des Landgerichts Berlin auf Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10083
Aktenzeichen: 5 StR 511/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 30.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 12.01.2012 - 5 StR 511/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. Juli 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstat und der Vortaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben, wobei auch zu erwägen sein wird, durch Weisungen konfliktträchtige Kontakte des Angeklagten zur Zeugin J. zu unterbinden.

Basdorf

Raum

Brause

Schneider

Bellay

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