BGH, 12.01.2011, 5 StR 560/10 - Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit - Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit

Gericht: BGH
Datum: 12.01.2011
Aktenzeichen:  5 StR 560/10
Entscheidungsform:  Beschluss
JURION Fundstelle:  JurionRS 2011, 17995
Rechtsgrundlage:  § 349 Abs. 2 StPO
Verfahrensgang: vorgehend:
LG Berlin - 21.09.2010
Verfahrensgegenstand: 

Besonders schwerer Raub

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.

Schaal
Roggenbuck
Schneider
König
Bellay

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