BGH, 12.01.2011, 5 StR 560/10 - Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit - Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit
| Gericht: | BGH |
|---|---|
| Datum: | 12.01.2011 |
| Aktenzeichen: | 5 StR 560/10 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2011, 17995 |
| Rechtsgrundlage: | § 349 Abs. 2 StPO |
| Verfahrensgang: | vorgehend: LG Berlin - 21.09.2010 |
| Verfahrensgegenstand: | Besonders schwerer Raub |
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.
Schaal
Roggenbuck
Schneider
König
Bellay
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