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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2011, Az.: 5 StR 560/10
Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit; Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17995
Aktenzeichen: 5 StR 560/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 12.01.2011 - 5 StR 560/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.

Schaal
Roggenbuck
Schneider
König
Bellay

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