Beschl. v. 12.01.2011, Az.: 2 StR 583/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 17.05.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 12.01.2011 - 2 StR 583/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Januar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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