Beschl. v. 12.01.2011, Az.: 2 StR 573/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg - 01.07.2010
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 12.01.2011 - 2 StR 573/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Januar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 1. Juli 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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