Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 5 StR 378/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 12.05.2009
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 194
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 12.01.2010 - 5 StR 378/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet.
Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den verteidigten Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König
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