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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 5 StR 378/09
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10207
Aktenzeichen: 5 StR 378/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 194

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 12.01.2010 - 5 StR 378/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet.

2

Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den verteidigten Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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