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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 1 StR 591/09
Ergänzende Bemerkung des Senats bzgl. eines i.R.d. Hauptverhandlung erteilten Hinweises auf eine mögliche Verurteilung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10196
Aktenzeichen: 1 StR 591/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 13.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 12.01.2010 - 1 StR 591/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Tatrichter einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend diesem Hinweis ändern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2009 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen und in weiterer Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Ein Hinweis auf eine mögliche Verurteilung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB war gemäß § 265 Abs. 1 StPO - worauf auch die Revision im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 (S. 5) hinweist - in der Hauptverhandlung erteilt worden.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger

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