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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2013, Az.: 1 StR 656/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50704
Aktenzeichen: 1 StR 656/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 17.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 11.12.2013 - 1 StR 656/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Nördlingen vom 3. Juli 2012 und 18. September 2012 und unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Vergewaltigung sowie wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19. März 2013 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Raum

Wahl

Rothfuß

Jäger

Cirener

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