Beschl. v. 11.11.2015, Az.: XII ZB 211/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 13.04.2015 - AZ: 6 UF 310/13
BGH, 11.11.2015 - XII ZB 211/15
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Die Gründe zu Ziffer II. 2. a) cc) des Senatsbeschlusses vom 9. September 2015 (Seite 6, Rn. 12 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt
"dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit"
richtig lautet:
"dass der Ehemann schon vor Ende der Ehezeit".
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Korrekturbeschluss zu
BGH - 09.09.2015 - AZ: XII ZB 211/15
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