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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2015, Az.: XII ZB 211/15
Berichtigung der Gründe eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30608
Aktenzeichen: XII ZB 211/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 13.04.2015 - AZ: 6 UF 310/13

BGH - 09.09.2015 - AZ: XII ZB 211/15

BGH, 11.11.2015 - XII ZB 211/15

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Die Gründe zu Ziffer II. 2. a) cc) des Senatsbeschlusses vom 9. September 2015 (Seite 6, Rn. 12 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt

"dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit"

richtig lautet:

"dass der Ehemann schon vor Ende der Ehezeit".

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

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