Beschl. v. 11.11.2015, Az.: 5 StR 431/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 12.03.2015
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 11.11.2015 - 5 StR 431/15
Redaktioneller Leitsatz:
Gleichartige Idealkonkurrenz muss in der Entscheidungsformel nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Betruges in 20 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist.
Die Einzelstrafen für die Taten 9 bis 13 und 16 bis 20 der Urteilsgründe entfallen.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es wird gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Idealkonkurrenz der Taten 8 bis 13 und 15 bis 20 der Urteilsgründe in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 3/96, NStZ 1996, 610).
Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für die Taten 9 bis 13 und 16 bis 20 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten. Diejenigen für die Taten 8 und 15 der Urteilsgründe von ebenfalls sieben Monaten können als jeweils alleinige Einzelstrafe (§ 52 Abs. 1 StGB) ebenso bestehen bleiben wie die 27 weiteren Einzelstrafen (darunter die ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe betragende Einsatzstrafe) und die Gesamtstrafe.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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