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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2010, Az.: V ZB 123/10
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Haftanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29515
Aktenzeichen: V ZB 123/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 07.04.2010 - AZ: 3 T 249/10

BGH, 11.11.2010 - V ZB 123/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen, einen syrischen Staatsangehörigen, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung für zwei Wochen sowie die sofortige Vollziehbarkeit und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Aufgrund dieser Anordnung ist der Betroffene am6. April 2010 in Haft genommen worden. Die für den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung ist wegen eines Suizidversuchs des Betroffenen gescheitert. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

2

1.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

3

a)

Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 209; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 48; Musielak/Borth, FamFG, § 70 Rn. 5; Horndasch/ Viefhues/Reinken, FamFG, § 70 Rn. 12; Joachim in Bahrenfuss, FamFG, § 70, Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, § 70, Rn. 27; Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 70 Rn. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 28). So liegt es hier. Die Haftanordnung ist im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen; folgerichtig hat sich das Beschwerdegericht damit befasst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 427 Abs. 1, § 49 ff. FamFG gegeben waren.

4

b)

Die Erledigung der Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzusetzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft.

5

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

III.

6

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den Gründen zu II.1. unbegründet.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner

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