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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.2010, Az.: 3 StR 348/10
Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz bei Revisionseinlegung nur gegen den Strafausspruch durch die Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27666
Aktenzeichen: 3 StR 348/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 05.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 11.11.2010 - 3 StR 348/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 2010,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. März 2010 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen die Strafrahmenwahl (Annahme von minder schweren Fällen), die konkrete Strafzumessung und die Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht zutreffend angenommene Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hätte auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen und der Angeklagte deshalb wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen. An einer Berichtigung des Schuldspruchs ist der Senat indes gehindert, weil der Angeklagte keine Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch angegriffen hat und der Schuldspruch deshalb rechtskräftig geworden ist.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

Von Rechts wegen

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