Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 5 StR 422/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 01.02.2012
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 165
Verfahrensgegenstand:
zu 1.: unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
zu 2.: versuchter Totschlag u.a.
BGH, 11.10.2012 - 5 StR 422/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte H. auch die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung früheren Schweigens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) im Rahmen der Bewertung der erst im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten H. beruht das Urteil nicht. Angesichts der sorgfältigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für unschlüssig und zudem aufgrund des eingehend gewürdigten Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt hält, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Basdorf
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