Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 4 StR 373/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 06.06.2012
Verfahrensgegenstand:
schwerer Raub
BGH, 11.10.2012 - 4 StR 373/12
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend
ergänzt, dass der Angeklagte eines schweren Raubes schuldig ist,
berichtigt, dass festgestellt wird, dass "darüber hinaus ein Betrag von 4.500 € dem Wert des zu Lasten der Geschädigten L. Erlangten entspricht". Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Reiter
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