Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 2 StR 321/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Erfurt - 14.03.2012
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 165
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u. a.
BGH, 11.10.2012 - 2 StR 321/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 21. November 2011 gezahlten 300 € auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend begründete Anrechnung von Bewährungsauflagen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB muss auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 201; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 84).
Becker
RiBGH Fischer ist erkrankt und daher gehindert zu uinterschreiben. Becker
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Schmidt
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