Beschl. v. 11.10.2012, Az.: 2 StR 204/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gera - 01.11.2011
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 204
Verfahrensgegenstand:
Versuchte Brandstiftung u. a.
BGH, 11.10.2012 - 2 StR 204/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten R. erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist - abweichend von der Ansicht des Generalbundesanwalts - zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet. Allerdings begegnet die Auslegung des Begriffs
der Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 GVG durch das Landgericht Bedenken. Dessen Annahme, der Schöffe sei wegen seiner notwendigen Mitwirkung an einem Hilfstransport verhindert, kann aber nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles noch nicht als objektiv willkürlich angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 3, 5).
Becker
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
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