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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 5 StR 377/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26792
Aktenzeichen: 5 StR 377/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

versuchter schwerer räuberischer Erpressung

BGH, 11.10.2011 - 5 StR 377/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.

Basdorf
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