Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 5 StR 377/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 17.03.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
versuchter schwerer räuberischer Erpressung
BGH, 11.10.2011 - 5 StR 377/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.
Basdorf
Raum
Brause
Schaal
König
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