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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 3 StR 344/11
Unterbringung wegen sexueller Übergriffe eines an einem Frontalhirnsyndrom leidenden Menschen zu Lasten einer unter einer Intelligenzminderung leidenden, widerstandsunfähigen Person
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28298
Aktenzeichen: 3 StR 344/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 31.05.2011

BGH, 11.10.2011 - 3 StR 344/11

Redaktioneller Leitsatz:

Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Tat die Fähigkeit hatte, einen zur Abwehr der sexuellen Handlungen ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im zweiten Durchgang wiederum die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen öffnete der Beschuldigte in drei Fällen die Hose der infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung leidenden Zeugin D. und führte jeweils einen Finger in deren Scheide ein. Die Geschädigte war aufgrund ihrer geistigen Behinderung sowie ihrer Persönlichkeitsstruktur unfähig, den von ihr abgelehnten sexuellen Übergriffen Widerstand entgegenzusetzen. Dies wusste der Beschuldigte, der die Frau aus gemeinsamer Arbeit kannte. Wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Frontalhirnsyndroms, das tief greifende Veränderungen in der Äußerung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse bewirkt hatte, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht zu steuern.

3

Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Feststellungen davon ausgegangen, der Beschuldigte habe im Zustand der Schuldunfähigkeit in drei Fällen eine widerstandsunfähige Person sexuell missbraucht. Zur Frage der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten hat es zwei Sachverständigengutachten erholt, denen es sich angeschlossen hat. Es hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil von ihm in vergleichbaren Reizsituationen gleichartige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten erscheine eine von seinem Einverständnis abhängige Kontrolle durch die Ehefrau nicht ausreichend, um den Schutz der Allgemeinheit auch ohne Vollstreckung der Maßregel zu gewährleisten.

4

2. Gegen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Ausführungen zu den Anlasstaten Rechtsfehler aufweisen.

5

a) Die Beweiswürdigung zu der für den objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen entscheidenden Feststellung, die Geschädigte sei bei den sexuellen Übergriffen widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, ist lückenhaft. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Angaben der Geschädigten glaubhaft sind, u.a. ausgeführt, ihre erstmals im Hauptverhandlungstermin getätigte Aussage, sie sei tatsächlich mit dem Beschuldigten hinter ein Gebüsch gegangen und habe dies nicht - wie zuvor konstant angegeben - verweigert, sei mit den Schamgefühlen der Zeugin zu erklären. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, von welcher der beiden Alternativen das Landgericht ausgegangen ist. Die Sachverhaltsfeststellungen verhalten sich hierzu nicht. Sollte sich die Geschädigte jedoch tatsächlich mit Erfolg geweigert haben, mit dem Beschuldigten hinter ein Gebüsch zu gehen, würde dies für ihre erhalten gebliebene Fähigkeit sprechen, einen zur Abwehr der sexuellen Handlungen ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen zu können. Mit dieser sich aufdrängenden Frage hat sich das Landgericht nicht befasst.

6

b) Die Beweiswürdigung belegt darüber hinaus nicht die Feststellung, der Beschuldigte habe erkannt, dass die Geschädigte aufgrund ihrer geistigen Behinderung und ihrer Persönlichkeitsstruktur in der für sie ungewohnten Situation unfähig gewesen sei, die sexuellen Handlungen abzuwehren oder diesen Widerstand entgegen zu setzen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die Zeugin aus gemeinsamer Arbeit kannte, belegt dies nicht. Nähere beweiswürdigende Erwägungen zu diesem Punkt fehlen.

7

c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat sie gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

8

Für das neue Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

9

Sollte der Beschuldigte die etwaige Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten allein aufgrund seiner psychischen Verfassung infolge des Frontalhirnsyndroms verkannt haben, stünde dies der Annahme nicht entgegen, er habe im Sinne des § 63 StGB rechtswidrig eine Tat nach § 179 StGB begangen (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 63 Rn. 3 mwN).

10

Bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (§ 63 StGB) und der Frage, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird nicht unbeachtet bleiben dürfen, dass seit der letzten Anlasstat nunmehr vier Jahre vergangen sind und der Beschuldigte - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - in der Zwischenzeit nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten aufgefallen ist.

Becker von Lienen

Schäfer

Mayer

Menges

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