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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 3 StR 331/11
Revision im Zusammenhang mit der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26223
Aktenzeichen: 3 StR 331/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 20.06.2011

Verfahrensgegenstand:

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

BGH, 11.10.2011 - 3 StR 331/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Oktober 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

Das Urteil (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) schöpft die Anklage (24 bzw. 21 tatmehrheitlich begangene Fälle der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion) nicht aus. Sollte sich das Landgericht davon überzeugen, der Angeklagte habe sich die Kreditkarten, mit denen sich das Urteil nicht befasst, zusammen mit den fünf im Urteil angeführten Kreditkarten verschafft, wäre über alle angeklagten Taten rechtskräftig entschieden (§ 264 Abs. 1 StPO). Sollte sich der Angeklagte jedoch die weiteren Kreditkarten oder einzelne von ihnen durch einen selbständigen Erwerbsakt verschafft haben, wären insoweit die angeklagten Taten noch beim Landgericht anhängig.

Becker
von Lienen
Schäfer
Mayer
Menges

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