Beschl. v. 11.10.2010, Az.: II ZR 73/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 01.02.2008 - AZ: 35 O 25/07
KG Berlin - 26.01.2009 - AZ: 26 U 35/08
KG Berlin - 04.02.2009 - AZ: 26 U 35/08
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.10.2010 - II ZR 73/09
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Oktober 2010
durch
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 2009(1) wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Dabei ist klarzustellen, dass der Kläger gegenüber den Beklagten zu 5 und 6 nur im Rahmen der übernommenen quotalen Haftung mit seinem Privatvermögen haftet (BGHZ 150, 1).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.522.574,88 €
Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Born
Berichigt durch Korrekturbeschluss:
BGH - 03.11.2010 - AZ: II ZR 73/09
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
(1) Red. Anm.:
"Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 2009" wird berichtigt durch "4. Februar 2009 gemäß Berichtigungsbeschluss vom 22. Juni 2009" (siehe Korrekturbeschluss)