Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2010, Az.: II ZR 130/09
Zulassung einer Revision in einem Fall einer Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung innerhalb der Tatbestandsprüfung der Normen § 17 Insolvenzordnung (InsO) und § 64 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25462
Aktenzeichen: II ZR 130/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 03.03.2008 - AZ: 419 O 95/07

OLG Hamburg - 29.04.2009 - AZ: 11 U 48/08

BGH, 11.10.2010 - II ZR 130/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Oktober 2010
durch
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe,
Dr. Reichart,
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob bei der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung innerhalb der Tatbestandsprüfung der §§ 17 InsO, 64 GmbHG in die Liquiditätsbilanz die Passiva II einzustellen sind, kam es nicht an. Denn eine Liquiditätsbilanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 27; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 mwN) hat der Kläger schon nicht vorgetragen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 25.126,15 €

Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Born

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.