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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2014, Az.: 2 ARs 261/14
Verbindung zweier amtsgerichtlicher Strafverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21891
Aktenzeichen: 2 ARs 261/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - AZ: 6 Ds 150 Js 2005/13

AG Karlsruhe - AZ: 7 Ls 25 Js 6711/13

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 11.09.2014 - 2 ARs 261/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 2014 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren 6 Ds 150 Js 2005/13, rechtshängig beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe, wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Reutlingen rechtshängigen Verfahren 7 Ls 25 Js 6711/13 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Reutlingen haben jeweils in bei ihnen anhängigen Verfahren das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Amtsgericht Karlsruhe das bei ihm geführte Verfahren dem Amtsgericht - Schöffengericht - Reutlingen zur Übernahme vorgelegt. Das zur Übernahme bereite Amtsgericht Reutlingen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO liegen vor. Die Verbindung erscheint auch im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

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