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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.2012, Az.: VI ZR 301/11
Aufhebung eines Urteils i.R.e. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 11.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23929
Aktenzeichen: VI ZR 301/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Arnsberg - 25.02.2011

LG Arnsberg - 18.10.2011

BGH, 11.09.2012 - VI ZR 301/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 209,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2009 zuzüglich 46,41 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 209,33 € festgesetzt.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

Von Rechts wegen

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