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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2012, Az.: 4 StR 195/12
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24561
Aktenzeichen: 4 StR 195/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 01.08.2012 - AZ: 4 StR 195/12

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 197

Verfahrensgegenstand:

"Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2012

BGH, 11.09.2012 - 4 StR 195/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - 4 StR 195/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision des Beschuldigten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten am 29. August 2012 erhobene "Gegenvorstellung", mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).

3

Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Er trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss am 14. August 2012 ausgehändigt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27. August 2012 beim Senat eingegangen.

4

Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1. August 2012 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Schmitt

Quentin

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