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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: I ZR 123/13
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24011
Aktenzeichen: I ZR 123/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 13.06.2013 - AZ: 2 U 193/12

BGH - 08.01.2015 - AZ: I ZR 123/13

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 11.08.2015 - I ZR 123/13

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 8. Januar 2015 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 12 viert- und drittletzte Zeile muss es heißen "Die Abweisung der Klage" statt "Die Verurteilung der Beklagten".

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Schwonke

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