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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2011, Az.: V ZB 178/11
Erforderlichkeit von Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines russischen bzw. georgischen Staatsangehörigen in der Beschwerdeentscheidung bzgl. der Sicherungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21983
Aktenzeichen: V ZB 178/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankenthal - 07.06.2011 - AZ: 2 XIV 16/11

AG Frankenthal - 07.06.2011 - AZ: 2 XIV 16/11

LG Frankenthal - 06.07.2011 - AZ: 1 T 164/11

nachgehend:

BGH - 26.07.2012 - AZ: V ZB 178/11

BGH, 11.08.2011 - V ZB 178/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anordnung einer Haft zur Sicherung der Abschiebung ist unzulässig, wenn der Haftrichter keine Feststellungen zur üblichen Dauer der Abschiebung eines Betroffenen mit entsprechender Staatsangehörigkeit trifft.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 2011 angeordneten und mit Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, nach eigenen Angaben georgischer Staatsangehöriger ossetischer Volkszugehörigkeit, reiste mit Hilfe von Schleusern im Juni 2010 in das Bundesgebiet ein. Er ist seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2010 vollziehbar ausreisepflichtig.

2

Im Rahmen einer Vorführung bei der Botschaft der Republik Georgien im September 2010 wurde seine Herkunft aus Georgien ausgeschlossen.

3

Derzeit ist abermals eine Vorführung bei der georgischen Botschaft und bei der russischen Botschaft beabsichtigt, um sodann Passersatzpapiere für den Betroffenen zu beantragen.

4

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 7. Juni 2011 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

5

Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich seine Rechtsbeschwerde. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er die Aussetzung der Vollziehung der Haftentscheidung.

II.

6

1.

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 5 [...]; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

7

2.

Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Haftanordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25).

8

a)

Die Haft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die dazu erforderliche Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 22). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich. Diese Prognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6 [...]; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 [...]). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen -bei summarischer Prüfung -nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines russischen bzw. georgischen Staatsangehörigen fehlen. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 7. Juni 2011 entnehmen, der lediglich die pauschale Angabe enthält, die beantragte Dauer der Abschiebungshaft sei zur Koordination der Abschiebung und Beschaffung eines Passersatzdokuments erforderlich.

9

b)

Es ist nach dem derzeitigen Stand aufgrund des bisherigen tatsächlichen Ablaufs auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prognose im Ergebnis nicht auswirken wird. Zwar kann aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Die Annahme, dass die Abschiebung des Betroffenen in der noch verbleibenden angeordneten Haftzeit möglich sein wird, drängt sich aber nicht auf. Es steht schon nicht fest, wann die Vorführung des Betroffenen bei der georgischen bzw. russischen Botschaft erfolgen wird. Zudem fehlt es an Feststellungen, welchen Zeitraum die nach einer möglichen erfolgreichen Vorführung erforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung des Betroffenen (üblicherweise) in Anspruch nehmen werden.

Krüger
Czub
Roth
Brückner
Weinland

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