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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: II ZR 24/10
Vorgreiflichkeit der Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite von Bestätigungsbeschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22290
Aktenzeichen: II ZR 24/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 10.12.2008 - AZ: 25 O 81/07

OLG Düsseldorf - 15.01.2010 - AZ: I-17 U 6/09

Fundstelle:

AG 2010, 709

BGH, 11.08.2010 - II ZR 24/10

Redaktioneller Leitsatz:

Das Anfechtungsverfahren über einen ersten Bestätigungsbeschluss ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 S. 1 AktG vorgreiflich.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite der Bestätigungsbeschlüsse in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251 Abs. 1 Satz 3 AktG).

2

Ein Verfahren zum Bestätigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229).

3

2.

Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Bestätigungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann.

4

3.

Dass das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die Ausgangsbeschlüsse gerichteten Anfechtungs- und positiven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten Bestätigungsbeschlüsse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Aussetzung des Verfahrens über die Anfechtung der Ausgangsbeschlüsse nicht. Das Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Allerdings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Ausgangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem Justizgewährungsanspruch der Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IV ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926 [BGH 03.03.2005 - IX ZB 33/04]).

Goette
Reichart
Drescher
Löffler
Born

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