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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2009, Az.: 3 StR 308/09
Revision des Angeklagten der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21588
Aktenzeichen: 3 StR 308/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 10.03.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 11.08.2009 - 3 StR 308/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten steht nicht entgegen, dass der Angeklagte und der Verteidiger gegen den Beschluss über die Entfernung des Angeklagten keine Einwände erhoben haben.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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