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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: IX ZR 336/12
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42625
Aktenzeichen: IX ZR 336/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 22.12.2010 - AZ: 84 O 95/10

KG Berlin - 28.08.2012 - AZ: 6 U 16/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 11.07.2013 - IX ZR 336/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung erbracht wird.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 11. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet.

3

Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB geltend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur wie der Kläger einräumt nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien wegen der ihnen erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen, den Grundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

4

2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundlage von § 134 InsO durch.

5

Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 26. April 2012 IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 39). Die Beklagte zu 1 hat den ihr übertragenen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch berührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin verwendet wurde.

6

3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage unterbreitet, ob § 181 BGB auf den Abschluss und die Genehmigung des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien vollmachtlos geschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen Verträge mangels wirksamer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, inwieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Kayser

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

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