Urt. v. 11.07.2013, Az.: AK 14/13
Fundstelle:
NJW 2013, 8
Verfahrensgegenstand:
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 11. Juli 2013 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.