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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: 3 StR 149/13
Beschaffung der für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen durch einen Spruchkörper nach dem "Vier-Augen-Prinzip"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40983
Aktenzeichen: 3 StR 149/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 29.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 139 Abs. 1 GVG

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 318

StraFo 2013, 387-388

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 11.07.2013 - 3 StR 149/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier-Augen-Prinzip" arbeitet, bestand - unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte - kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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