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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2012, Az.: EnVR 13/11
Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18721
Aktenzeichen: EnVR 13/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 15.12.2010 - AZ: VI-3 Kart 204/09

BGH, 11.07.2012 - EnVR 13/11

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.891.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

2

Der Streitwert beträgt 7.891.000 €. Für eine Herabsetzung auf 50.000 € besteht entgegen der Auffassung der Betroffenen kein Anlass. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 [BGH 07.04.2009 - EnVR 6/08] - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, [...], Rn. 2), d.h. hier in Bezug auf die Bestimmung des Ausgangsniveaus, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den pauschalierten Investitionszuschlag.

Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher

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