Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2011, Az.: IX ZB 108/10
Vorliegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle einer kurzen Begründung bei einem eine Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20431
Aktenzeichen: IX ZB 108/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bielefeld - 18.12.2009 - AZ: 43 IK 11/07

LG Bielefeld - 19.04.2010 - AZ: 23 T 30/10

BGH - 19.05.2011 - AZ: IX ZB 108/10

BGH, 11.07.2011 - IX ZB 108/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 11. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

2

Die Anhörungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war, weil er verspätet gestellt worden ist. Da das Beschwerdegericht aufgrund eines einfachen Rechtsfehlers von der Rechtzeitigkeit des Versagungsantrags ausgegangen ist und die weiteren die Zulässigkeit des Versagungsantrags betreffenden Rügen keinen Erfolg hatten, liegt auch kein zulässigkeitsrelevanter Rechtsfehler darin, dass das Beschwerdegericht - von der Zulässigkeit des Versagungsantrags ausgehend - gemäß § 5 InsO Amtsermittlungen angestellt hat. Dies ist mit der in der Anhörungsrüge beanstandeten, verkürzten Formulierung gemeint.

3

Der Senat hat in der Beratung am 19. Mai 2011 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Rügen für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.