Beschl. v. 11.06.2015, Az.: III ZA 26/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 15.01.2014 - AZ: 4 O 195/10
OLG Brandenburg - 25.11.2014 - AZ: 2 U 10/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.06.2015 - III ZA 26/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das durch den Antrag vom 19. Juni 2009 eingeleitete Verwaltungsverfahren und der Untätigkeitseinspruch vom 16. Dezember 2009 eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG darstellen. Ein Revisionszulassungsgrund ist nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
Reiter
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