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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: AK 17/15
Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufgrund der Beteiligung an Delikten des IS
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18783
Aktenzeichen: AK 17/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

BGH, 11.06.2015 - AK 17/15

Redaktioneller Leitsatz:

Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" (IS/ISIG) handelte es sich um eine ausländische terroristische Vereinigung,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 11. Juni 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Celle übertragen.

Gründe

1

Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 17. November 2014 (276 Gs 43/14) - nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2015 (2 BGs 114/15) - am 20. November 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Angeschuldigte, ein deutscher und tunesischer Staatsangehöriger, habe sich von Ende Mai bis August 2014 in Syrien und im Irak als Mitglied an der dort bestehenden Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" - seit dem 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)" - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen;

3

- mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB -.

4

Wegen dieses Sachverhalts hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten und einen Mitangeschuldigten unter dem 8. Mai 2015 Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle erhoben.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig.

7

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)"

9

Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

10

Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Ja-ma'at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi die bai'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al-Qa'ida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.

11

Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub alMasri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erweckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.

12

Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich Abu Bakr al-Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-QaidaAnführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "al-Qa'ida" in Syrien gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "anNusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und leistete seinerseits die bai'at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-Qa'ida" als auch mit "an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az-Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte "an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".

13

Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al-Qa'ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".

14

Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das AssadRegime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.

15

In der Folge verlagerte der "ISIG" seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mosul unter seine Gewalt zu bringen.

16

Die Führung des "ISIG" bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zugeordnet waren beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

17

Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "ISIG", Abu Muhammad al-Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Abu Bakr al-Baghdadi zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "ISIG" in "ad-Dawlat al-Islamiya/Islamischer Staat (IS)". Dies verdeutlicht - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.

18

bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten

19

Der Angeschuldigte und der Mitangeschuldigte B. bewegten sich in radikalislamischen Kreisen im Umfeld der "D. "-Moschee in W. , wo sie mit dem "ISIG"-Mitglied O. in Kontakt kamen. Von diesem beeinflusst erklärten sie sich im Mai 2014 bereit, nach Syrien auszureisen und sich dort dem "ISIG" anzuschließen. Den Anweisungen O. s folgend flogen sie am 28. Mai 2014 von Hannover nach Samsun/Türkei, reisten weiter nach Gaziantepe und ließen sich in der Nacht vom 30. Mai auf 1. Juni 2014 durch Mittelsmänner nach Syrien einschleusen. Nach dem Grenzübertritt wurden sie von "ISIG"-Mitgliedern in Empfang genommen, nach Jarablus in ein "Auffanglager" gebracht, einer "Sicherheitsüberprüfung" unterzogen und in die Organisation aufgenommen, der sie auch einen hierzu mitgeführten, gemeinsam aufgebrachten Geldbetrag von etwa 5.000 € überließen. Sie erhielten einen "Ausweis" über ihre Zugehörigkeit zum "ISIG" und bezogen in der Folge monatlichen Sold. Vom "Emir" des Lagers - Deckname "A. " - vor die Wahl gestellt, für die Organisation als Kämpfer oder als Selbstmordattentäter tätig zu werden, entschieden sie sich für den bewaffneten Kampf und wurden Mitte Juni 2014 in ein vom "ISIG" in Syrien unterhaltenes Ausbildungslager eingewiesen.

20

Während des Aufenthalts dort erklärte sich der Angeschuldigte nunmehr bereit, für den "ISIG" im Irak einen Selbstmordanschlag zu begehen, weshalb er nach Falluja/Irak verlegt wurde. In Falluja beteiligte er sich zunächst an den Aktivitäten der Organisation zur Rekrutierung weiterer ausländischer Kämpfer, wozu er unter anderem ein Foto in sein "Facebook"-Profil einstellte, das ihn bewaffnet vor einer Flagge des "IS" zeigt und mit dem Kommentar versehen war "Palästina, Mohammeds Armee wird kommen", sowie zumindest zwei Personen in Chats aufforderte, nach Syrien zu reisen und sich dem "ISIG" anzuschließen. Im August 2014 begab sich der Angeschuldigte sodann weisungsgemäß nach Bagdad, um dort zusammen mit weiteren Personen den geplanten Selbstmordanschlag vorzubereiten und durchzuführen. Das Unternehmen scheiterte indes an der Verhaftung mehrerer seiner Mittäter.

21

Ende August 2014 wurde der Angeschuldigte schließlich beauftragt, einen verletzten "IS"-Kämpfer zur Behandlung nach Gaziantepe/Türkei zu bringen. Mittlerweile mit den Verhältnissen unzufrieden nutzte er diesen Aufenthalt außerhalb des vom "IS" kontrollierten Gebietes aus, um am 3. September 2014 über Istanbul nach Tunis zu fliegen, von dort nach Italien und Frankreich weiterzureisen und am 29. September 2014 nach Deutschland zurückzukehren.

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b) Zum dringenden Tatverdacht nimmt der Senat Bezug auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2015 ausführlich dargestellte Ergebnis der Ermittlungen und die dort im Einzelnen bezeichneten Beweismittel. Zu dem auch durch objektive Beweisanzeichen belegten äußeren Geschehensablauf ist der Angeschuldigte ebenso wie der Mitangeschuldigte B. im Wesentlichen geständig. Soweit beide behaupten, sie seien von einer Anwerbung für humanitäre Hilfe in Syrien ausgegangen und hätten sich sodann vor Ort dem Zwang des "ISIG" fügen müssen, steht dem ihre eigene Einlassung entgegen, wonach ihnen die Mitgliedschaft des O. im "ISIG" und sein Tätigwerden für diese Organisation schon vor ihrer Abreise bekannt war.

23

c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländischen terroristischen Vereinigung "ISIG", die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (4030 E (1027) - 21 1158/2013). Diese Ermächtigung erfasst das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen insgesamt, denn die mit der Ausrufung des "Khalifats Islamischer Staat" am 29. Juni 2014 einhergehenden Veränderungen lassen die Identität der Vereinigung unberührt.

24

2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre.

25

Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar lebte der Angeschuldigte bis zu seiner Festnahme - lediglich unterbrochen durch seinen Aufenthalt in Syrien und im Irak - mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt in W. . Dies hat ihn jedoch nicht daran gehindert, die Eltern durch Vorspiegelung einer Arbeitsaufnahme in M. über seine wahren Absichten zu täuschen und entgegen deren Warnung nach Syrien auszureisen. Die Umsetzung eines etwaigen Entschlusses, Deutschland zu verlassen und sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, wäre dem Angeschuldigten nicht zuletzt dadurch wesentlich erleichtert, dass er vom Kleinkindalter bis zum 14. Lebensjahr in Tunesien lebte, die Familie nach dorthin verwandtschaftliche Beziehungen unterhält und seine Eltern dort nach wie vor über ein Wohnhaus verfügen.

26

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

27

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

28

Der Angeschuldigte hat nach seiner Festnahme bei insgesamt sieben Vernehmungen eingehende Angaben zur Sache gemacht, die zunächst mit den bereits vorliegenden Erkenntnissen abgeglichen werden mussten. Dazuhin waren beim Angeschuldigten zeitgleich mit dessen Festnahme sichergestellte elektronische Datenträger auszuwerten, weitere Zeugen zu vernehmen und Finanzermittlungen zur näheren Abklärung der an die Vereinigung geflossenen Geldbeträge zu führen. Ferner musste zwecks Erhebung der Daten des Facebook-Profils des Angeschuldigten ein Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten von Amerika vorbereitet und gestellt werden. Das mit den Ermittlungen beauftragte Landeskriminalamt Niedersachsen legte am 28. April 2015 den Abschlussbericht vor. Die - nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Hannover am 20. Januar 2015 - unter dem 8. Mai 2015 gefertigte Anklageschrift des Generalbundesanwalts ging am 11. Mai 2015 beim zuständigen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle ein. Dessen Vorsitzender verfügte am 12. Mai 2015 die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger und bestimmte dabei eine Erklärungsfrist von einem Monat. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung im August 2015 beginnen.

29

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

30

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Becker

Pfister

Mayer

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