Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: 1 StR 368/14
Unbegründetheit einer Revision im Rahmen des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21356
Aktenzeichen: 1 StR 368/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 18.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten
hier: Revisionen der Angeklagten

BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1

Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug genommen.

Raum

Rothfuß

Jäger

Radtke

Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.