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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2012, Az.: ARAnw 1/11
"Außerordentliche weitere Beschwerde" gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17655
Aktenzeichen: ARAnw 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Hamburg - 18.11.2010 - AZ: III AnwG 9/08

AGH Hamburg - 28.09.2011 - AZ: I EVY 1/10

Verfahrensgegenstand:

Erstattung von Gebühren und Auslagen

BGH, 11.06.2012 - ARAnw 1/11

Redaktioneller Leitsatz:

Im anwaltsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gibt es kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini

am 11. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Rechtsanwalt hat sich in einer Rügesache selbst vertreten. Seinen Antrag auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat das Anwaltsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner "außerordentlichen weiteren Beschwerde" wendet sich der Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss.

2

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

3

a) Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs sehen weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung vor (vgl. § 199 Abs. 2, §§ 142 und 116 BRAO i.V.m. §§ 311, 311a StPO, vgl. auch § 310 StPO). Auch eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 464b Satz 3 StPO würde nicht zur Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels im Kostenfestsetzungsverfahren führen. Insbesondere ist in der Vorschrift des § 464b Satz 3 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verweis auf das zivilprozessuale Rechtsbeschwerdeverfahren zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106, 107 f.).

4

b) Eine "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" existiert (auch) im anwaltsgerichtlichen Kostenrecht nicht. Derartiges widerspräche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]). Für "greifbare Gesetzeswidrigkeit" fehlt im Übrigen jeglicher Anwaltspunkt.

Kayser

König

Fetzer

Frey

Martini

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