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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: EnZR 72/14
Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien i.R.d. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16753
Aktenzeichen: EnZR 72/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516BENZR72.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 13.06.2013 - AZ: 16 O 197/11 (Kart)

OLG Düsseldorf - 01.10.2014 - AZ: VI-2 U (Kart) 1/13

BGH, 11.05.2016 - EnZR 72/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes aus den in den Senatsbeschlüssen vom 6. Oktober 2015 und 8. März 2016 dargelegten Erwägungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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