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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: 4 StR 428/15
Entrichtung von Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge; Beantragung der Abänderung des Adhäsionsausspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17338
Aktenzeichen: 4 StR 428/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR428.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 01.10.2014

Fundstellen:

ArztR 2016, 172

medstra 2016, 2

NStZ-RR 2018, 130

NZS 2016, 5-6

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 11.05.2016 - 4 StR 428/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2016 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen auf die im Wege des Adhäsionsverfahrens den Nebenklägern zuerkannten Beträge ab dem 26. September 2012 zu entrichten sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den G. C. betreffenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Adhäsionsausspruch dahin zu ändern, dass Zinsen auf die den Nebenklägern im Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge ab dem 26. Oktober 2012 zu entrichten sind, beruht dies mit Blick auf die in seiner Antragsschrift zutreffend auf den 25. September 2012 datierte Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ersichtlich auf einem Schreibversehen.

Soweit die Revision die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 StPO auf den Kommentar des Vorsitzenden zu einer von der Angeklagten stammenden und von ihr im Zusammenhang mit einer anderen Geburt verfassten und ihr vorgehaltenen SMS an die Zeugin R. stützt, ist nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden schon nicht bewiesen, dass die - im Ablehnungsantrag lediglich "sinngemäß" - wiedergegebene Formulierung, "Man kann auf den Gedanken kommen, dass dieser Text die Annahme nahe legt, dass es Ihnen nicht darauf ankommt, ob ein Kind stirbt sondern lediglich auf eine Freizeichnung", von ihm mit diesem Inhalt benutzt wurde. Der Vorsitzende hat in seiner Erklärung vielmehr ausgeführt, eine konkrete Art eines (tödlichen) Ausgangs (einer Geburt) nicht erwähnt, sondern geäußert zu haben, dass "man die Mitteilung so verstehen könne, dass ihr (der Angeklagten) der Ausgang der bevorstehenden (Zwillings)-geburt gleich sei, falls sie eine Freizeichnungserklärung der Zeugin bekomme." Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung wegen eines darin möglicherweise unterschwellig enthaltenen Vorwurfs an die Angeklagte, der Tod eines Kindes sei ihr gleichgültig, bedenklich war und dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen konnte. Jedenfalls war nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der weitere Verfahrensgang, wonach er der Angeklagten nach einer Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem Inhalt der vorgehaltenen SMS und den insoweit denkbaren Interpretationsmöglichkeiten zu äußern, geeignet, bei der Angeklagten gegebenenfalls aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften.

Sost-Scheible

Franke

Mutzbauer

Bender

Quentin

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