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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2012, Az.: V ZB 92/12
Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Vorbereitungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15366
Aktenzeichen: V ZB 92/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Mitte - 27.04.2012 - AZ: 219j XIV 113/12

LG Hamburg - 08.05.2012 - AZ: 329 T 23/12

nachgehend:

BGH - 12.07.2013 - AZ: V ZB 92/12

BGH, 11.05.2012 - V ZB 92/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brücker und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. April 2012 angeordneten und mit Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2012 aufrechterhaltenen Vorbereitungshaft wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

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