Beschl. v. 11.05.2012, Az.: V ZB 92/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hamburg-Mitte - 27.04.2012 - AZ: 219j XIV 113/12
LG Hamburg - 08.05.2012 - AZ: 329 T 23/12
nachgehend:
BGH, 11.05.2012 - V ZB 92/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brücker und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. April 2012 angeordneten und mit Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2012 aufrechterhaltenen Vorbereitungshaft wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
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