Beschl. v. 11.05.2011, Az.: 2 StR 8/11
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 11.05.2011 - 2 StR 8/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen in Randnummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (...)" richtig lauten muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (...)".
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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