Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2011, Az.: 2 StR 8/11
Urteil wird aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt; Berichtigung eines Urteils aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17375
Aktenzeichen: 2 StR 8/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 11.05.2011 - 2 StR 8/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen in Randnummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (...)" richtig lauten muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (...)".

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.