Beschl. v. 11.05.2010, Az.: 3 StR 105/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 17.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung
BGH, 11.05.2010 - 3 StR 105/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Mai 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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