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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2010, Az.: 3 StR 105/10
Nachprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17458
Aktenzeichen: 3 StR 105/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 17.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 11.05.2010 - 3 StR 105/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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