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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2013, Az.: IX ZR 64/10
Begründetheit einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35566
Aktenzeichen: IX ZR 64/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 02.04.2009 - AZ: 4 O 361/08

OLG Hamm - 19.02.2010 - AZ: 33 U 12/09

BGH, 11.04.2013 - IX ZR 64/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 11. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.698,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nicht dar.

2

Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52 f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders beurteilt worden.

3

Fehl geht auch die erhobene Gehörsrüge. Mit dem angeblich übergangenen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutreffend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu § 1933 BGB geht es immer um den Schutz des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzutreten kann.

4

Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsgerichts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vill

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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