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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2011, Az.: 5 StR 100/11
Härteausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14992
Aktenzeichen: 5 StR 100/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 02.12.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 11.04.2011 - 5 StR 100/11

Redaktioneller Leitsatz:

Für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung ist dem betroffenen Angeklagten nach dem Vollstreckungsmodell ein Härteausgleich zu gewähren.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K. jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2011 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise, mit der ein Härteausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, ermöglicht eine den betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung.

Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom 28. September 2010 (5 StR 343/10), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmodell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868; vgl. dazu Winkler, [...]PR-StrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG zu erwägen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Ausgangslage hatte sich durch die Billigung des Vollstreckungsmodells im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 136) gegenüber früheren abweichenden Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs geändert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; Hannich in KK, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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