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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2015, Az.: IV ZR 5/13
Widerruf eines Versicherungsvertrages mit der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12485
Aktenzeichen: IV ZR 5/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 04.05.2012 - AZ: 10 O 2791/11 Ver

OLG München - 04.12.2012 - AZ: 25 U 2287/12

BGH, 11.03.2015 - IV ZR 5/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 11. März 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebe ner Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB widerrufen werden kann. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014.

2

Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass das Landgericht fehlerhaft ausgeführt hat, dass der Widerruf gemäß § 355 BGB a.F. ebenso wie der Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers begrün de. Abgesehen davon, dass es sich um zwei Lebenssachverhalte handelt, ist aber entgegen der Auffassung der Revision nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht ebenfalls dieser Ansicht war. Dessen Formulierung, es sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre, legt dies entgegen der Ansicht der Revision nicht als zwingenden Schluss nahe.

Mayen

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

Dr. Schoppmeyer

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