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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2014, Az.: 2 StR 521/13
Verwerfung der Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10919
Aktenzeichen: 2 StR 521/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 22.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

BGH, 11.02.2014 - 2 StR 521/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Delikten der Körperverletzung mit Todesfolge und der unterlassenen Hilfeleistung beschwert ist.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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