Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2011, Az.: IX ZB 48/11
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gem. § 577 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Unstatthaftigkeit der mit ihr angegriffenen sofortigen Beschwerde gegen eine insolvenzrechtliche Verfügung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11396
Aktenzeichen: IX ZB 48/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aschaffenburg - 28.04.2010 - AZ: 1 IN 251/10

LG Aschaffenburg - 14.12.2010 - AZ: 43 T 207/10

BGH, 11.02.2011 - IX ZB 48/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 28. April 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Die förmliche Zulassung eines Insolvenzantrags ist nach der Insolvenzordnung nicht erforderlich. Folglich sieht sie auch kein Rechtsmittel gegen eine solche Zwischenentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, NZI 2006, 590 Rn. 6).

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.